Knicks unterliegen in Schleswig Holstein dem besonderen Schutz des Landesnaturschutzgesetzes. Für Eingriffe wie Beseitigung von Knicks oder Knickdurchbrüche sind nach Landesrecht Ersatzpflanzungen von Knicks erforderlich.

Vorhabenträger, die Eingriffe in Knicks kompensieren müssen, können sich an Knicks, die die Ausgleichsagentur in Ökokonten auf anderen Flächen der Stiftung Naturschutz oder auf sonstigen Flächen anlegt, beteiligen und damit ihre Verpflichtung zur Neuanlage von Knicks erfüllen.

Eine Übersichtskarte mit allen Knickmaßnahmen finden Sie hier.

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